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Steuerbonus energetische Sanierung: §35c EStG 2026

Von Michael Sack · Geprüft anhand offizieller KfW- und BAFA-Merkblätter

Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2026

Der Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG ist eine Alternative zu direkten Zuschüssen: Sie ziehen 20 % der Sanierungskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab — verteilt über drei Jahre. Das kann vor allem bei hohen Investitionen interessant sein, wenn kein Zuschuss genutzt wird oder der Zuschuss geringer ausfällt.

Stand: Mai 2026 · Zuletzt geprüft: Mai 2026

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die steuerliche Situation hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

Was ist der §35c EStG Steuerbonus?

§ 35c EStG regelt eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmenan selbst genutztem Wohneigentum. Wichtig: Der Vorteil mindert nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Das macht den Steuerbonus oft wertvoller als einen bloßen Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug.

20 % Steuerermäßigung

Die Aufwendungen werden über drei Jahre verteilt angesetzt: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im dritten Jahr.

Bis zu 40.000 € Vorteil

Maximal 200.000 € begünstigte Kosten je Objekt führen zu höchstens 40.000 € Steuerermäßigung insgesamt.

Nur selbst genutzt

Begünstigt sind eigene Wohngebäude oder Eigentumswohnungen, die Sie selbst bewohnen — kein klassisches Mietobjekt.

Gebäude älter als 10 Jahre

Das Objekt muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist die Fertigstellung des Gebäudes.

Eine Kombination mit BAFA- oder KfW-Förderung ist für dieselbe Maßnahme nichtmöglich. Sie müssen sich also pro Sanierungsschritt für entweder Zuschuss oder Steuerbonus entscheiden.

Quelle: § 35c Abs. 1 bis 3 EStG, BMF Überblick „Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen“, Stand: Mai 2026.

Vergleichstabelle — §35c EStG vs. BAFA BEG EM

Kriterium§35c EStG SteuerbonusBAFA BEG EM Zuschuss
ArtSteuerermäßigungDirektzuschuss
Fördersatz20 % der Kosten (über 3 Jahre)15–20 % der Kosten
Maximale Kosten200.000 €30.000 € pro Wohneinheit
Max. Vorteil40.000 €6.000 €
VoraussetzungSelbstnutzung, Gebäude mind. 10 Jahre altKeine 10-Jahres-Grenze
KombinationNicht kombinierbar mit BAFA/KfW für dieselbe MaßnahmeKombinierbar mit anderen Einzelmaßnahmen
AuszahlungszeitpunktMit der Steuererklärung, zeitversetztNach Verwendungsnachweis
AntragSteuererklärung / Anlage Energetische MaßnahmenOnline über mein.bafa.de

Quelle: § 35c EStG; BMF Überblick zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen; BAFA Gebäudehülle / BEG EM (Grundfördersatz 15 %, mit iSFP 20 %, typischer Kostenrahmen 30.000 € pro Wohneinheit), Stand: Mai 2026.

Förderung lieber als Zuschuss oder Steuerbonus?

Mit unserem Rechner sehen Sie schnell, welche Förderwege für Ihre geplante Maßnahme grundsätzlich in Frage kommen.

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Förderfähige Maßnahmen nach §35c EStG

Inhaltlich überschneidet sich § 35c EStG stark mit den klassischen BEG-EM-Maßnahmen. Förderfähig sind insbesondere energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Heiztechnik und der Lüftung — jeweils nur, wenn die technischen Anforderungen erfüllt werden.

Wärmedämmung

Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken gehört zu den ausdrücklich begünstigten Maßnahmen.

Fenster & Außentüren

Der Austausch gegen energetisch bessere Elemente ist begünstigt, wenn die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Heizungsanlage

Die Erneuerung der Heizungsanlage kann auch Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie oder Hybridlösungen umfassen — je nach technischer Ausführung und Rechtslage.

Lüftungsanlage

Auch der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage ist in § 35c EStG ausdrücklich genannt.

Heizungsoptimierung

Zusätzlich begünstigt sind Optimierungen bestehender Heizungsanlagen sowie digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Energieberatung

Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch BAFA-zugelassene Energieberater können zusätzlich mit 50 % steuerlich berücksichtigt werden.

Quelle: § 35c Abs. 1 EStG, ESanMV, BMF Überblick zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen, Stand: Mai 2026.

Berechnungsbeispiel §35c EStG

Beispiel: Wärmepumpe kostet 25.000 €

Jahr 1: 7 % Steuerermäßigung1.750 €
Jahr 2: 7 % Steuerermäßigung1.750 €
Jahr 3: 6 % Steuerermäßigung1.500 €
Gesamte Steuerersparnis5.000 €

Vergleich mit einem typischen 15-%-Zuschuss

Bei 25.000 € Investitionskosten entspräche ein Zuschuss von 15 % rechnerisch 3.750 €. Der Steuerbonus läge in diesem Beispiel bei 5.000 €. Rein rechnerisch wäre § 35c EStG hier also attraktiver.

Wichtig: Für den Heizungstausch gelten in der Praxis 2026 eigene Bundesförderwege. Das Beispiel zeigt daher bewusst das Prinzip des Steuerbonus als Alternativebei einer Einzelmaßnahme mit 15-%-Fördersatz.

Quelle: § 35c EStG (7 % / 7 % / 6 %); BAFA BEG EM Grundfördersatz 15 % für Einzelmaßnahmen, Stand: Mai 2026.

Wann §35c besser ist als BAFA

§35c ist oft stark, wenn…

  • die Sanierungskosten deutlich über 30.000 € liegen
  • Sie keinen iSFP erstellen lassen möchten
  • mehrere größere Maßnahmen in einem Objekt anfallen
  • Sie die Steuerermäßigung über drei Jahre sicher nutzen können

BAFA bleibt oft besser, wenn…

  • Sie die Auszahlung möglichst schnell nach Abschluss brauchen
  • Ihre Maßnahme im klassischen BEG-EM-Rahmen mit 15–20 % gut abgedeckt ist
  • Sie einen iSFP-Bonus nutzen können
  • Ihre Einkommensteuer nicht hoch genug ist, um den Bonus voll auszuschöpfen

Besonders bei Komplettsanierungen oder sehr hohen Einzelinvestitionen kann § 35c EStG interessanter sein, weil der Förderrahmen je Objekt bis 200.000 €reicht. Bei kleineren Maßnahmen ist ein Direktzuschuss oft planbarer, weil die Entlastung nicht erst mit der Steuerveranlagung wirksam wird.

Quelle: § 35c EStG; BAFA Gebäudehülle / BEG EM, Stand: Mai 2026.

Schritt-für-Schritt — Steuerbonus beantragen

  1. 1

    Fachunternehmen auswählen

    Beauftragen Sie ein Fachunternehmen, das die technischen Anforderungen für § 35c-konforme Maßnahmen erfüllen und die amtliche Bescheinigung unterstützen kann.

  2. 2

    Bescheinigung anfordern

    Fordern Sie nach Umsetzung die Bescheinigung nach amtlichem Muster an. Ohne dieses Dokument erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung regelmäßig nicht an.

  3. 3

    Maßnahme umsetzen und unbar zahlen

    Lassen Sie die Sanierung fachgerecht durchführen, bewahren Sie Rechnungen auf und zahlen Sie per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

  4. 4

    Steuererklärung ausfüllen

    Tragen Sie die Maßnahme in der Einkommensteuererklärung beziehungsweise in der Anlage Energetische Maßnahmen ein und fügen Sie die Bescheinigung bei.

  5. 5

    Steuererstattung abwarten

    Die steuerliche Entlastung erfolgt im Einkommensteuerbescheid des Abschlussjahres und der beiden Folgejahre.

Quelle: § 35c Abs. 1 und 4 EStG; BMF Musterbescheinigung vom 23.12.2024; BMF Hinweise zu Formularen / ELSTER, Stand: Mai 2026.

Häufige Fragen zum Steuerbonus energetische Sanierung

Kann ich §35c EStG und BAFA kombinieren?

Nein, für dieselbe Maßnahme nicht. Sie dürfen dieselben Kosten nicht doppelt fördern lassen. Verschiedene Maßnahmen können aber getrennt behandelt werden, zum Beispiel Fenster über BAFA BEG EM und eine andere Sanierungsmaßnahme über § 35c EStG. Quelle: § 35c Abs. 3 EStG, BMF Überblick zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen, Stand: Mai 2026.

Gilt der Steuerbonus auch für Vermieter?

Nein. § 35c EStG gilt nur für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Eigentumswohnungen. Vermietete Objekte fallen nicht unter diese Steuerermäßigung. Quelle: § 35c Abs. 1 und 2 EStG, Stand: Mai 2026.

Wie alt muss das Gebäude für §35c sein?

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung beziehungsweise die Fertigstellung des Gebäudes. Quelle: § 35c Abs. 1 EStG, Stand: Mai 2026.

Was ist der Unterschied zwischen §35c und §35a EStG?

§ 35a EStG betrifft haushaltsnahe Handwerkerleistungen und berücksichtigt grundsätzlich nur den Arbeitslohn, typischerweise mit deutlich niedrigerem Förderdeckel. § 35c EStG bezieht sich speziell auf energetische Sanierungsmaßnahmen und umfasst 20 % der begünstigten Aufwendungen bis maximal 40.000 € pro Objekt. Quelle: § 35a EStG, § 35c EStG, Stand: Mai 2026.

Brauche ich eine spezielle Bescheinigung?

Ja. Für § 35c EStG brauchen Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Diese wird vom ausführenden Fachunternehmen oder einer ausstellungsberechtigten Person erstellt und zusammen mit der Steuererklärung eingereicht. Quelle: § 35c Abs. 1 EStG, BMF Musterbescheinigung vom 23.12.2024, Stand: Mai 2026.

Ist der Steuerbonus bei einer Wärmepumpe möglich?

Ja, grundsätzlich kann auch die Erneuerung der Heizungsanlage unter § 35c EStG fallen, wenn die technischen Mindestanforderungen erfüllt werden und keine andere Bundesförderung für dieselbe Maßnahme genutzt wird. Ob der Steuerbonus oder eine direkte Förderung wirtschaftlich besser ist, hängt von Maßnahme, Kostenhöhe und Förderweg ab. Quelle: § 35c EStG, ESanMV, BMF Überblick, Stand: Mai 2026.

Quellen & Stand der Daten

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* Unverbindliche Schätzung. Keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.